Nicht alle Rechnungen müssen als E-Rechnung erstellt werden. Hier finden Sie die vollständige Liste aller Ausnahmen und Sonderfälle.
Privatpersonen ausgenommen
Kleinbetragsgrenze
Ausnahmekategorien
Pflicht für Geschäftskunden
Die Ausnahmen beziehen sich auf die Pflicht zur Erstellung von E-Rechnungen. Sie können jedoch freiwillig E-Rechnungen erstellen – auch in den Ausnahmefällen. Ab 2025 müssen Sie aber in jedem Fall E-Rechnungen empfangen können.
Rechnungen an Privatpersonen sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen.
Rechnungen bis 250€ brutto unterliegen vereinfachten Anforderungen.
Fahrausweise gelten als Rechnungen und sind von der E-Rechnungspflicht befreit.
Bestimmte steuerfreie Umsätze sind von der E-Rechnungspflicht befreit.
Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (steuerfrei nach §4 Nr. 12 UStG).
Häufige Missverständnisse – hier gilt die E-Rechnungspflicht trotzdem.
Die Kleinunternehmerregelung befreit NICHT von der E-Rechnungspflicht.
Auch wenn Sie keine MwSt. ausweisen, müssen Sie bei B2B-Geschäften E-Rechnungen erstellen (ab 2028) und empfangen (ab 2025).
Umsatzsteuerpflichtige Vermietung an Unternehmen ist E-Rechnungspflichtig.
Wenn Sie zur Umsatzsteuer optiert haben und an Unternehmen vermieten, benötigen Sie E-Rechnungen.
Auch bei Barzahlung gilt die E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich.
Wenn Ihr Geschäftskunde bar bezahlt und der Betrag über 250€ liegt, benötigt er ab 2028 eine E-Rechnung.
Ja → Weiter zu Frage 2
Nein (Privatperson) → Keine E-Rechnungspflicht
Ja → Weiter zu Frage 3
Nein (≤250€) → Keine E-Rechnungspflicht
Ja → E-Rechnung erforderlich (ab 2028)
Nein (steuerfrei §4 Nr. 8-29) → Keine E-Rechnungspflicht
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