ÜbersichtAusnahmen 2025

E-Rechnungspflicht Ausnahmen

Nicht alle Rechnungen müssen als E-Rechnung erstellt werden. Hier finden Sie die vollständige Liste aller Ausnahmen und Sonderfälle.

B2C

Privatpersonen ausgenommen

≤250€

Kleinbetragsgrenze

5+

Ausnahmekategorien

B2B

Pflicht für Geschäftskunden

Wichtig zu verstehen

Die Ausnahmen beziehen sich auf die Pflicht zur Erstellung von E-Rechnungen. Sie können jedoch freiwillig E-Rechnungen erstellen – auch in den Ausnahmefällen. Ab 2025 müssen Sie aber in jedem Fall E-Rechnungen empfangen können.

BefreitAusnahmen von der Pflicht

Diese Fälle sind von der E-Rechnungspflicht befreit

B2C-Geschäfte (Privatpersonen)

Rechnungen an Privatpersonen sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen.

Sie können weiterhin PDF- oder Papierrechnungen ausstellen. Achtung: Sobald der Kunde ein Unternehmen ist, gilt die B2B-Pflicht.

Kleinbetragsrechnungen (≤ 250€)

Rechnungen bis 250€ brutto unterliegen vereinfachten Anforderungen.

Für Kleinbetragsrechnungen nach §33 UStDV müssen keine E-Rechnungen erstellt werden. Es gelten vereinfachte Pflichtangaben.

Fahrausweise und Tickets

Fahrausweise gelten als Rechnungen und sind von der E-Rechnungspflicht befreit.

Bahn- und Bustickets, Flugtickets und ähnliche Beförderungsleistungen sind ausgenommen.

Steuerfreie Umsätze (§4 Nr. 8-29 UStG)

Bestimmte steuerfreie Umsätze sind von der E-Rechnungspflicht befreit.

Dazu gehören u.a.: Finanz- und Versicherungsleistungen, Heilbehandlungen, Bildungsleistungen, steuerfreie Vermietung.

Umsatzsteuerfreie Vermietung

Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (steuerfrei nach §4 Nr. 12 UStG).

Die klassische Wohnungsvermietung an Privatpersonen ist steuerfrei und daher nicht E-Rechnungspflichtig.

AchtungHäufige Irrtümer

Diese Fälle sind NICHT von der Pflicht befreit

Häufige Missverständnisse – hier gilt die E-Rechnungspflicht trotzdem.

Kleinunternehmer (§19 UStG)

Die Kleinunternehmerregelung befreit NICHT von der E-Rechnungspflicht.

Auch wenn Sie keine MwSt. ausweisen, müssen Sie bei B2B-Geschäften E-Rechnungen erstellen (ab 2028) und empfangen (ab 2025).

Gewerbliche Vermietung (mit MwSt.)

Umsatzsteuerpflichtige Vermietung an Unternehmen ist E-Rechnungspflichtig.

Wenn Sie zur Umsatzsteuer optiert haben und an Unternehmen vermieten, benötigen Sie E-Rechnungen.

Barkäufe B2B über 250€

Auch bei Barzahlung gilt die E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich.

Wenn Ihr Geschäftskunde bar bezahlt und der Betrag über 250€ liegt, benötigt er ab 2028 eine E-Rechnung.

EntscheidungshilfeSchnellcheck

Brauchen Sie eine E-Rechnung?

1

Ist Ihr Kunde ein Unternehmen (B2B)?

Ja → Weiter zu Frage 2

Nein (Privatperson) → Keine E-Rechnungspflicht

2

Ist der Rechnungsbetrag über 250€ brutto?

Ja → Weiter zu Frage 3

Nein (≤250€) → Keine E-Rechnungspflicht

3

Ist die Leistung umsatzsteuerpflichtig?

Ja → E-Rechnung erforderlich (ab 2028)

Nein (steuerfrei §4 Nr. 8-29) → Keine E-Rechnungspflicht

FAQHäufige Fragen

Fragen zu Ausnahmen

E-Rechnungen einfach erstellen

Keine Ausnahme? Kein Problem.

Konvertieren Sie Ihre PDF-Rechnungen einfach in XRechnung oder ZUGFeRD. Kostenlos testen.

Keine Kreditkarte
XRechnung & ZUGFeRD
Validierung inklusive